Satzung

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Dominican Health.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e.V..
3. Der Sitz des Vereins ist Furtwangen im Schwarzwald.

§2 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§52 (2) 3 Abgabeordnung).
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Primären Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auf der Dominikanischen Republik.
3. Die Verwirklichung dieses Zweckes erfolgt durch Unterstützung von Hilfsprojekten und Freiwilligenarbeit in der Dominikanischen Republik.

§4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrag oder einen von ihr selbst bestimmten höheren Beitrag zu leisten. Die Verpflichtungserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes.
2. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach § 6.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Mittel, Mitgliedsbeiträge, Umlage und Haftung
1. Die zum Erreichen seiner Zwecke notwendiger Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Sonstige Einnahmen und projektbezogene Zuwendungen (Spenden)

2. Die Herkunft der Mittel ist den Mitgliedern offen zu legen.
3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.
4. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung einmalige Umlagen -jährlich hochstens in Höhe eines Mitgliedsbeitrags- beschließen.
5. In Härtefällen kann der Vorstand Beiträge, Umlagen und Gebühren erlassen.
6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
7. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, haftet nur der Verein, nicht das einzelne Vereinsmitglied.
8. Für Dienstleistungen des Vereins werden auf Vorschlag des Vorstandes Gebühren in der Vereinsversammlung festgelegt.

§8 Organe
1. Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und maximal drei Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzdenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§10 Vorstandsrücktritt
1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (ausgenommen von dieser Regelung sind die Positionen des 1. und 2. Vorsitzenden) kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Vereinsunterlagen sowie das übrige Vereinseigentum sind dem 1. Vorsitzenden (Vertreter) unverzüglich auszuhändigen.
2. Scheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zur gleichen Zeit aus dem Amt, obliegt den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung zwecks Neuwahl.
3. Scheidet nur der 1. oder nur der 2. Vorsitzende aus dem Amt aus, so übernimmt der Verbleibende das Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Tritt der Gesamtvorstand zurück, ist durch die Mitgliedschaft die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe veranlagt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.Vorsitzende und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:

a) Die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme eines jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder,
e) die Festsetzung des Mindestbeitrages,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereines und
h) die Wahl von zwei Kassenprüfern

§12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Vereines dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessene Reisekostenzuschüsse für Freiwilligenarbeit oder Vergütungen gezahlt werden.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§14 Rat der Gründungsmitglieder
1. Der Rat der Gründungsmitglieder (s.c. der Rat) besteht aus den sieben Gründungsmitgliedern des Vereins bzw. deren Nachfolgern, die auch Vereinsmitglieder sein müssen.
2. Der Rat kann erweitert werden. Hierzu muss jeweils ein einstimmiger Beschluss des Rates herbeigeführt werden, die Ernennung eines „Erweiterungsmitgliedes“ muss ebenfalls einstimmig erfolgen.
3. Jedes Ratsmitglied kann den Rat mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe einberufen. Die Einberufung entfällt, wenn die Mehrheit der Gründungsmitglieder widerspricht.
4. Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn mindestens fünf Gründungsmitglieder anwesend sind; im Rat wird offen abgestimmt.
5. Jedes Gründungsmitglied hat folgende Sonderrechte:

a) Antrag an den Rat auf Einberufung einer Mitgliederversammlung.
b) Vorschlag eines Nachfolgers, der vom Rat bestätigt werden muss. Der Nachfolger übernimmt das Amt nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft des Gründungsmitglieds oder nach dessen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Rat. Hat das Gründungsmitglied keinen Nachfolger vorgeschlagen oder hat der Rat den Vorgeschlagenen nicht bestätigt, so bestimmt der Rat einen Nachfolger.

6. Der Rat hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Veto muss innerhalb von zwei Wochen nach Versendung des Protokolls über die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Frist ist mit der Antragstellung auf Einberufung des Rats, die dem Vorstand mitgeteilt wird, gewahrt.
7. Der Rat hat sein Veto in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erläutern; ein Veto kann in der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.
8. Der Rat hat das Recht, die grundsätzliche Ausrichtung der Vereinstätigkeit zu bestimmen; dieses Recht schließt die Befugnis ein, z. B. einzelne Aktivitäten, Behandlungsarten, Lehrmeinungen als unvereinbar mit der grundsätzlichen Ausrichtung der Vereinstätigkeit zu erklären; diese Aktivitäten sind dann im Rahmen des Vereins unzulässig.

§15 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindesten 4/5 der Mitglieder anwesend sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung des Vereines ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von ¾ der anwesenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den / die / das Medico International zwecks Verwendung für primäre Gesundheitsversorgung in Lateinamerika.

Furtwangen, der 24.01.2018
Der Vorstand

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